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Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit der Umsetzung der Ziele in der Gleichberechtigung betraut. Sie ist regional verankert und dadurch befähigt, in den verschiedensten lokalen Bereichen Schieflagen zwischen den Geschlechtern beim Zugang zu Arbeit, bei der Ausbildung und bei den Arbeitsbedingungen zu identifizieren. 
 
Aufgaben und Funktionen (Dlgs 198/2006 und Ergänzung durch Dlgs 5/2010)

Die Gleichstellungsbeauftragte unternimmt jegliche sinnvolle Maßnahme zur Stärkung der Antidiskriminierung und zur Sensibilisierung für die Gleichberechtigung aller Arbeitnehmer/innen. Sie ist im Besonderen mit folgenden Aufgaben betraut: 

  1. Identifizierung von Schieflagen zwischen den Geschlechtern zum Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit, bei der Berufsausbildung und beim beruflichen Aufstieg, bei den Arbeitsbedingungen (inkl. Entlohnung) sowie bei den Pensionsformen, die kollektiv geregelt sind (laut Gesetzesdekret Nr. 252 vom 5. Dezember 2005);
  2. Unterstützung von geeigneten Projekten (auch durch Ausmachen zweckgewidmeter Ressourcen auf verschiedensten Ebenen – kommunal, lokal und national);
  3. Unterstützung von politischen Regionalentwicklungsprogrammen zur durchgängigen Umsetzung von Gleichberechtigung (kommunal, lokal und national);
  4. Support der Arbeitspolitiken (auch jener der Ausbildung) zur Förderung und Umsetzung von Gleichberechtigung;
  5. Unterstützung der Umsetzung von Gleichstellungspolitiken durch öffentliche und private Handlungsträger/innen, die am Arbeitsmarkt tätig sind;
  6. Mitarbeit bei den regionalen und provinzialen Arbeitsdirektionen zur Identifizierung von wirksamen Vorgangsweisen zum Erkennen von Verstößen gegen Gleichberechtigungsvorschriften und zum Schutz vor Diskriminierungen (auch durch Erstellung geeigneter Schulungsunterlagen);
  7. Verbreitung der Kenntnis und des Good-Practice-Austauschs sowie Informationsweitergabe und Sensibilisierung für Probleme der Gleichstellung und verschiedene Diskriminierungsformen;
  8. Überprüfung der Ergebnisse der Projekte, die in den Artikeln 42 bis 46 vorgesehen sind;
  9. Verbindung zu und Mitarbeit bei den Arbeitsreferaten und Gleichstellungsorganen der lokalen Behörden 

Die Gleichstellungsbeauftragte ist eine „öffentliche Amtsträgerin“ und hat die Pflicht, der Justizbehörde die Verstöße, von denen sie erfährt, zu melden. 

http://www.consparitapuglia.it/newsite/consigliera